Informativ.

transparent.

bewusst.

Mindestanfor­derungen für Tierwohl­programme

Mit den Mindestanforderungen für die unterschiedlichen Haltungsformstufen schaffen wir einen festen Rahmen und eine eindeutige Zuordnung für Produzenten und Verbraucher.

Die Einhaltung der jeweiligen Mindestanforderungen und der darüberhinausgehenden Programm-Kriterien wird durch die eingeordneten Programme streng kontrolliert. So können wir eine größtmögliche Sicherheit für den Handel und den Verbraucher gewährleisten.

Unten finden Sie die Mindestanforderungen der jeweiligen Haltungsformstufe pro Tierart, wie sie derzeit während der Umstellung von der 4stufigen auf die 5stufige Haltungsformkennzeichnung gelten. Weitere Details zu der Umstellung finden Sie hier.

Programm
Platz

Mindestfläche Laufstall/Tier:

  • bis 150 kg 1,5 m²
  • bis 220 kg 1,7 m²
  • bis 400 kg 1,8 m²
  • über 400 kg 2,2m²

Mindestfläche Laufstall/Tier:

  • bis 150 kg 1,5 m²
  • bis 220 kg 1,8 m²
  • bis 400 kg 2,5 m²
  • über 400 kg 3m²

Mindestfläche Laufstall/Tier:

  • bis 150 kg 1,5 m²
  • bis 220 kg 2 m²
  • bis 400 kg 3 m²
  • über 400 kg 4m²

Mindestfläche Laufstall/Tier:

  • bis 100 kg 1,5 m²
  • bis 220 kg 2,5 m²
  • bis 400 kg 4 m²
  • über 400 kg 5m² aber mind. 1m²/100 kg

Mindestfläche Laufstall/Tier:

  • bis 100 kg 1,5 m²;
  • bis 200 kg 2,5 m²;
  • bis 350 kg 4 m²;
  • über 350 kg 5 m², aber mind. 1 m²/100 kg
Haltung
  • Stallhaltung; möglichst Laufstallhaltung
  • Anbindehaltung
  • Laufstallhaltung
  • oder für Ochsen & Färsen: Kombinationshaltung1 mit Weidegang (mind. 120 Tage à 2 h) bzw. mit Laufhof oder Bewegungsbucht mit mind. 4,5m² / Tier. Die Bewegungsfläche muss aus mindestens 16 m² zusammenhängender Fläche bestehen.
  • Für Bullen: keine Anbindehaltung
  • Laufstallhaltung mit ganzjährig nutzbarem Laufhof (mind. 3 m²/Tier im Laufhof)
  • oder Laufstallhaltung mit Weidegang (mind. 120 Tage / 6 h)
  • oder Offenfront­laufstall
  • keine Anbindehaltung
  • Laufstallhaltung mit ständigem Zugangs zu Auslauf: Laufhof (mind. 3m²/Tier)
  • oder Weide
  • Keine Anbindehaltung
  • Laufstallhaltung mit Auslauf
  • oder Weide
  • Keine Anbindehaltung*
Enthornung der Kälber – falls auf dem Betrieb praktiziert
  • <6 Wochen: durch Landwirt, mit Schmerzlinderung
  • <6 Wochen: durch Landwirt, mit Schmerzlinderung
  • <6 Wochen: durch Landwirt, mit Schmerzlinderung
  • Enthornung nur im Ausnahmefall
  • auch bei <6 Wochen alten Kälbern nur nach Betäubung durch Tierarzt mit Schmerzlinderung
  • Enthornung nur im Ausnahmefall
  • auch bei <6 Wochen alten Kälbern nur nach Betäubung durch Tierarzt mit Schmerzlinderung
Fütterung
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • oder regionale Futtermittel

während der Mastphase, mindestens jedoch 6 Monate vor der Schlachtung

  • Futtermittel ohne Gentechnik 
  • mind. 60 % der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region
  • mind. 60 % der Trockenmasse frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter in der Tagesration

während der Mastphase mindestens jedoch 6 Monate vor der Schlachtung

  • Ausschließlich Futtermittel ohne Gentechnik
  • Futtermittel müssen aus ökologischer Erzeugung stammen
  • mind. 70 % Futtermittel aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region
  • mind. 60 % der Trockenmasse frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter in der Tagesration
Tiergesundheits­monitoring
  1. Befunddaten­erfas­sung am Schlachthof (Eingabe in QS-Datenbank)
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring (Eingabe in QS-Datenbank)
  1. Befunddaten­erfas­sung am Schlachthof (Eingabe in QS-Datenbank)
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring (Eingabe in QS-Datenbank)
  1. Befunddatenerfas­sung am Schlachthof
  2. qualifiziertes Antibiotikamonitoring
  • Für beide gilt: Erfassung in einer zentralen Datenbank vergl. der QS-Systematik
  1. Befunddatenerfas­sung am Schlachthof
  2. qualifiziertes Antibiotikamonitoring
  • Für beide gilt: Erfassung in einer zentralen Datenbank vergl. der QS-Systematik

Prüfrhythmus²

  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, mindestens einmal jährlich
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, mindestens einmal jährlich
  • Amtliche Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich
verpflichtende Programmteilnahme

QS oder als vergleichbar anerkannt

ITW oder als vergleichbar anerkannt

Teilnahme an einem in der Haltungsform registrierten Programm

Nach EU-Öko Verordnung zertifiziert

oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Quali­täts­standard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

*Nach EU-Öko Verordnung ist eine Kombinationshaltung (= saisonale Anbindehaltung) in bestimmten Fällen zulässig

1 Übergangslösung; mittelfristig wird angestrebt, die Anbindehaltung nur in Kombination mit saisonaler Weidehaltung zu akzeptieren.

² Gilt für alle Programme die neu eingestuft werden. Die Einstufung der Programme hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Spätestens nach Ablauf dieser 3 Jahre müssen alle Programme die Mindestanforderungen zum Prüfrhythmus erfüllen.

Tiere müssen mind. 6 Monate vor der Schlachtung unter diesen Bedingungen gehalten werden

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die

Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Programm
Platz

Mindestfläche/Tier

  • 30-50 kg: 0,5 m²
  • 50-110 kg: 0,75 m²
  • über 110 kg: 1,0 m²

Mindestfläche/Tier

  • 30-50 kg: 0,563 m²
  • 50-110 kg: 0,844 m²
  • über 110 kg: 1,125 m²

Mindestfläche/Tier

Offenfrontstall*:

  • 30-50 kg: 0,7 m²
  • 50-120 kg 1,3 m²
  • über 120 kg: 1,5 m²

Stall mit Auslauf**:

  • 30-50 kg 0,7 m²
  • 50-120 kg 1,1 m²
  • über 120 kg: 1,4 m²

Mindestfläche/Tier**

  • 30-50 kg: 0,75 m²,
    davon 0,25 m² im
    Auslauf
  • 50-120 kg: 1,5 m²,
    davon 0,5 m² im
    Auslauf
  • über 120 kg: 2,3 m²,
    davon 0,8 m² im
    Auslauf

Mindestfläche /Tier

  • < 110 kg: 1.3 m² im Stall und 1 m² Auslauffläche
  • > 110 kg: 1,5 m² im Stall
    und 1,2 m² Auslauffläche
Haltung
  • Stallhaltung
  • Stallhaltung mit Buchtenstrukturierung, mind. 3 Elemente pro Bucht
  • Stallhaltung mit Außenklimareizen: Offenfrontstall oder Stall mit ständigem Zugang zu Auslauf
  • Stallhaltung mit ständigem Zugang zu Auslauf oder Freilandhaltung
  • Stallhaltung mit ständigem Zugang zu Auslauf oder Freilandhaltung
Beschäftigung
  • organisches, rohfaserreiches Beschäftigungsmaterial
  • organisches, rohfaserreiches Be­schäf­tigungs­material
  • zusätzlich Raufutter
  • organisches, rohfaserreiches Beschäftigungsmaterial
  • zusätzlich Stroh (als Einstreu oder Raufutter) oder vergleichbares
    Material
  • organisches, rohfaserreiches Beschäftigungsmaterial
  • zusätzlich Stroh (als Einstreu oder Raufutter) oder vergleichbares Material
  • organische Beschäftigungsmaterial: Stroh oder vergleich­bare Substrate
  • Wühlmaterial im Auslauf
Fütterung
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Futtermittel ohne Gen­tech­nik
  • oder mind. 70 % der
    Futtermittelrohstoffe aus der EU

während der gesamten Mastphase

  • Futtermittel ohne Gen­tech­nik
  • und mind. 20 % Futtermittel
    eigenen Betrieb bzw.
    aus der EU

während der gesamten Mastphase

  • ausschließlich Futter­mittel ohne Gentechnik
  • Futter muss aus öko­logisch­er Erzeugung stammen
  • mind. 30 % Futter­mittel aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region
Tiergesundheits­monitoring
  1. Teilnahme am QS-Befund­daten­moni­toring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  2. Teilnahme am QS-Antibiotika­monitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten  Monitoring
  1. Teilnahme am QS-Befund­daten­moni­toring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  2. Teilnahme am QS-Antibiotika­monitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  1. Teilnahme an einem Befund­daten­monitoring
  2. Teilnahme an einem
    Antibiotika­monitoring
  • Für beide gilt:
    Zentrale Erfassung, Auswertung, Bench­marking & Rück­kopplung vergl. der QS-Systematik
  1. Teilnahme an einem Befund­daten­monitoring
  2. Teilnahme an einem
    Antibiotika­monitoring
  • Für beide gilt:
    Zentrale Erfassung, Auswertung, Bench­marking & Rück­kopplung vergl. der QS-Systematik
Prüfrhythmus1
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW Prüfsystematik
  • Amtliche Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich
Voraussetzungen

Lieferberechtigung der Betriebe für QS oder einen
von QS als vergleichbar anerkannten Standard

Lieferberechtigung der Betriebe für ITW oder einen von ITW als vergleichbar anerkannten Standard

Lieferberechtigung der Betriebe für ein in der Haltungsform registriertes Programm

Auch bei Anerkennungen von Programmen untereinander müssen diese Programme für die jeweilige Haltungsformstufe registriert sein.

Als Basis setzt das Programm entweder eine Lieferberechtigung der Betriebe für ITW oder einen von ITW als vergleichbar anerkannten Standard voraus oder das Programm definiert vergleichbare Anforderungen und lässt diese über die eigenen Audits kontrollieren.

Lieferberechtigung der Betriebe nach EU-Öko Verordnung

oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Qualitätsstandard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

1Im Offenfrontstall kann den Tieren eine geringere uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (dieselbe wie in einem Stall mit Auslauf) zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

²Eine Anrechnung des Auslaufes auf die Mindestfläche ist nur möglich, wenn dieser ständig zur Verfügung steht. (z.B. so gestaltet ist, dass er auch im Tierseuchenfall nicht geschlossen werden muss).

Diese aktualisierten Anforderungen gelten ab sofort für die Einstufung neuer Programme,

Bestandsprogramme müssen die Anforderungen spätestens ab dem 1.Juli 2026 umsetzen.

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Programm
Platz
  • max. 58 kg/m² Hähne
  • max. 52 kg/m² Hennen
  • max. 53 kg/m² Hähne
  • max. 48 kg/m² Hennen
  • max. 41 kg/m² Hähne
  • max. 37 kg/m² Hennen
  • max. 31 kg/m² Hähne
  • max. 28 kg/m² Hennen
  • max. 21 kg/m²
  • max. 2.500 Tiere pro Stall
Haltung
  • Stallhaltung
  • Stallhaltung
  • Stallhaltung mit ständigem Zugang zu Außen­klimabereich
  • Stallhaltung mit Zugang zu Freigelände
  • Stallhaltung mit Zugang zu Freigelände
Stallstrukturierung
  • veränderbare Strukturelemente: 1 Quader-/Rundballen je angefangener 400 m² Stallgrundfläche
  • oder unveränderbare
    Strukturelemente
    (Tische, Seitenelemente):
    Mindestaufsitzfläche von 1,85 m² in Summe je angefangener

400 m² Stallgrundfläche

  • veränderbare Strukturelemente: 1 Quader-/Rundballen je angefangener 400 m² Stallgrundfläche
  • oder unveränderbare
    Strukturelemente
    (Tische, Seitenelemente):
    Mindestaufsitzfläche von 1,85 m² in Summe je angefangener

400 m² Stallgrundfläche

  • veränderbare Strukturelemente: 1 Quader-/Rundballen je angefangener 400 m² Stallgrundfläche
  • oder unveränderbare
    Strukturelemente
    (Tische, Seitenelemente):
    Mindestaufsitzfläche von 1,85 m² in Summe je angefangener

400 m² Stallgrundfläche

  • Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen im Stall:
    Mind. 10 cm Sitzstangen/Tier oder 100 cm² erhöhte Ebene/Tier
  • entspricht z.B. ca. 7 m² erhöhte Sitzebenen pro 400 m² Stallgrundfläche
Beschäftigung
  • trockene Einstreu, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist
  • zusätzliches Be­schäf­ti­gungs­­material aus veränderbarem und sich verbrau­chen­dem Material wie z.B. Stroh, Picksteine.
  • je angefangener 400 m² nutzbare Stallfläche mind. 1 Gegen­stand
  • zusätzliches Be­schäf­ti­gungs­­material aus veränderbarem und sich verbrau­chen­dem Material wie z.B. Stroh, Picksteine.
  • je angefangener 400 m² nutzbare Stallfläche mind. 2 Gegen­stände
  • zusätzliches Beschäftigungsmaterial aus veränderbarem und sich verbrauchendem Material wie z.B. Stroh, Picksteine
  • je angefangener 400 m² nutzbarer Stallfläche mind. 2 Gegenstände
  • zusätzliches Einstreu in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf auf mind. 1/3 der Stallgrundfläche
Zuchtlinie
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • langsam wachsende Rassen (Gewichtszunahme max. 110 g/Tag)
  • oder schnell wachsende Rassen bei Einhaltung des Mindestschlachtalters von 140 Tagen (Hähne) bzw. 100 Tagen (Hennen) 
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • langsam wachsende Rassen (Gewichtszunahme max. 110 g/Tag)
  • oder schnell wachsende Rassen bei Einhaltung des Mindestschlachtalters von 140 Tagen (Hähne) bzw. 100 Tagen (Hennen)
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • langsam wachsende Rassen (Gewichtszunahme max. 110 g/Tag)
  • oder schnell wachsende Rassen bei Einhaltung des Mindestschlachtalters von 140 Tagen (Hähne) bzw. 100 Tagen (Hennen)
Fütterung
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • oder 100 % der Futtermittelrohstoffe aus der EU

während der gesamten Mastphase, mindestens jedoch 10 Wochen vor der Schlachtung

  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • und 20 % aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der EU

während der gesamten Mastphase, mindestens jedoch 10 Wochen vor der Schlachtung

  • ausschließlich Futtermittel ohne Gentechnik
  • Futtermittel aus ökologischer Erzeugung
  • mind. 30% vom eigenen Betrieb, oder aus der Region.
Tiergesundheits­monitoring
  1. Teilnahme am QS-Befunddatenmonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  2. Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  1. Teilnahme am QS-Befunddatenmonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  2. Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  1. Teilnahme an einem Befunddatenmonitoring
  2. Teilnahme an einem Antibiotikamonitoring
  • Für beide gilt:
    Zentrale Erfassung, Auswertung, Benchmarking & Rückkopplung vergl. der QS-Systematik
  1. Teilnahme an einem Befunddatenmonitoring 
  2. Teilnahme an einem Antibiotikamonitoring
  • Für beide gilt: Zentrale Erfassung, Auswertung, Benchmarking & Rückkopplung vergl. der QS-Systematik
Prüfrhythmus
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich
Voraussetzung

Lieferberechtigung der Betriebe für QS oder einen von QS als vergleichbar anerkannten Standard

Lieferberechtigung der Betriebe für ITW Stall plus Platz oder einen von ITW als vergleichbar anerkannten Standard

Lieferberechtigung der Betriebe für ein in der Haltungsform registriertes Programm
Auch bei Anerkennungen von Programmen untereinander müssen diese Programme für die jeweilige Haltungsformstufe registriert sein.

Als Basis setzt das Programm entweder eine Lieferberechtigung der Betriebe für ITW Stall plus Platz oder einen von ITW als vergleichbar anerkannten Standard voraus. Oder das Programm definiert vergleichbare Anforderungen und lässt diese über die eigenen Audits kontrollieren.

Lieferberechtigung der Betriebe nach EU-Öko Verordnung oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Qualitätsstandard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

Diese aktualisierten Anforderungen gelten ab sofort für die Einstufung neuer Programme,

Bestandsprogramme müssen die Anforderungen spätestens ab dem 01.Juli 2026 umsetzen.

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Programm
Platz
  • max. 39 kg/m²
  • max. 35 kg/m²
  • 29 kg/m² bei einem Außenklimabereich von mind. 20 % der nutzbaren Stallgrundfläche
  • max. 30 kg/m2 bei einem Außenklimabereich von mind. 30 % der nutzbaren Stallgrundfläche
  • max. 25 kg/m²
  • max. 21 kg/m²
Haltung
  • Stallhaltung
  • Stallhaltung
  • Stallhaltung mit ständigem Zugang zu Außenklimabereich
  • Stallhaltung mit Zugang zu Freigelände
  • Stallhaltung mit Zugang zu Freigelände
Stallstrukturierung
  • erhöhte Ebenen im Stall (z.B. Sprungtische, Sitzstangen oder Strohballen)
  • auf mind. 5 % der Stallgrundfläche, (entspricht z.B. 2 m Sitzstangen pro 45 m² Stallgrundfläche oder 1 Hochdruckballen pro 90 m² Stallgrundfläche)
  • erhöhte Ebenen im Stall (z.B. Sprungtische, Sitzstangen oder Strohballen)
  • auf mind. 5 % der Stallgrundfläche, (entspricht z.B. 2 m Sitzstangen pro 45 m² Stallgrundfläche oder 1 Hochdruckballen pro 90 m² Stallgrundfläche)
  • erhöhte Ebenen im Stall (z.B. Sprungtische, Sitzstangen oder Strohballen)
  • auf mind. 5 % der Stallgrundfläche, (entspricht z.B. 2 m Sitzstangen pro 45 m² Stallgrundfläche oder 1 Hochdruckballen pro 90 m² Stallgrundfläche)
  • Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen im Stall: Mind. 5 cm Sitzstangen/Tier oder 25 cm² erhöhte Ebene/Tier
  • entspricht z.B. ca.  1,89 m² erhöhte Ebene pro 90 m² Stallgrundfläche
Beschäftigung
  • trockene Einstreu, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist
  • zusätzliches Beschäftigungsmaterial aus veränderbarem und sich verbrauchendem Material wie z.B. Stroh, Picksteine
  • je angefangene 100 m² nutzbare Stallfläche 1 Gegenstand
  • oder pro 2.000 Tiere 1 Pickgegenstand
  • zusätzliches Beschäftigungsmaterial aus veränderbarem und sich verbrauchendem Material wie z.B. Stroh, Picksteine.
  • je angefangene 150 m² nutzbare Stallfläche 2 Gegenstände 
  • oder pro 2.000 Tiere 3 Stroh- oder Heuballen und pro 1.000 Tiere 2 Pickgegenstände
  • zusätzliches Beschäftigungsmaterial aus veränderbarem und sich verbrauchendem Material wie z.B. Stroh, Picksteine.
  • je angefangene 150 m² nutzbare Stallfläche 2 Gegenstände
  • oder pro 2.000 Tiere 3 Stroh- oder Heuballen und pro 1.000 Tiere 2 Pickgegenstände
  • zusätzliches Einstreu in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf auf mind. 1/3 der Stallfläche
Zuchtlinie
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • langsam wachsende Rassen der bereitgestellten Liste
  • robuste und gesunde Zuchtlinien.
  • langsam wachsende Rassen der bereitgestellten Liste
  • robuste und gesunde Zuchtlinien
  • langsam wachsende Rassen (Gewichtszunahme max.
    45 g/Tag)
  • oder schnell wachsende Rassen bei Einhaltung des Mindest­schlachtalters von 81 Tagen
Fütterung
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • oder mind. 100 % der Futtermittelrohstoffe aus der EU

während der gesamten Mastphase

  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • und mind. 20 % aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der EU

während der gesamten Mastphase

  • ausschließlich Futtermittel ohne Gentechnik
  • Futtermittel aus ökologischer Erzeugung
  • min. 30% aus dem eigenen Betrieb bzw. der Region.
Tiergesundheits­monitoring
  1. Teilnahme am QS-Befunddatenmonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  2. Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  1. Teilnahme am QS-Befunddatenmonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  2. Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring oder an einem von QS als vergleichbar anerkannten Monitoring
  1. Teilnahme an einem Befunddatenmonitoring
  2. Teilnahme an einem Antibiotikamonitoring
  • Für beide gilt:
    Zentrale Erfassung, Auswertung, Benchmarking & Rückkopplung vergl. der QS-Systematik
  1. Teilnahme an einem Befunddatenmonitoring
  2. Teilnahme an einem Antibiotikamonitoring
  • Für beide gilt:
    Zentrale Erfassung, Auswertung, Benchmarking & Rückkopplung vergl. der QS-Systematik
Prüfrhythmus
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW-Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach ITW-Prüfsystematik
  • Amtliche Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich
Voraussetzung

Lieferberechtigung der Betriebe für QS oder einen von QS als vergleichbar anerkannten Standard

Lieferberechtigung der Betriebe für ITW Stall plus Platz oder einen von ITW als vergleichbar anerkannten Standard

Lieferberechtigung der Betriebe für ein in der Haltungsform registriertes Programm
Auch bei Anerkennungen von Programmen untereinander müssen diese Programme für die jeweilige Haltungsformstufe registriert sein.

Als Basis setzt das Programm entweder eine Lieferberechtigung der Betriebe für ITW Stall plus Platz oder einen von ITW als vergleichbar anerkannten Standard voraus. Oder das Programm definiert vergleichbare Anforderungen und lässt diese über die eigenen Audits kontrollieren.

Lieferberechtigung der Betriebe nach EU-Öko Verordnung
oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Qualitätsstandard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

Diese aktualisierten Anforderungen gelten ab sofort für die Einstufung neuer Programme,

Bestandsprogramme müssen die Anforderungen spätestens ab dem 01.Juli 2026 umsetzen.

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Programm
Platz
  • max. 20 kg/m²
  • max. 20 kg/m²
  • max. 20 kg/m²
  • bzw. 25 kg/m² Stall­grund­fläche, wenn ständiger Zugang zu Freiflächen gegeben ist
  • max. 20 kg/m²
  • max. 21 kg/m²
Haltung
  • Stallhaltung
  • Systematische chi­rur­gische Eingriffe am Tier, wie das Kürzen von Schnäbeln oder Krallen, sind nicht erlaubt
  • Stallhaltung; mit Tageslicht (Fenster oder Licht­eintritts­band min. 3% der Stallgrundfläche)
  • Systematische chi­rur­gische Eingriffe am Tier, wie das Kürzen von Schnäbeln oder Krallen, sind nicht erlaubt
  • Offenfrontstall
  • oder Stallhaltung mit ständigem Zugang zu Wintergarten oder Freiflächen, für die gesamte Mastdauer
  • Die Freifläche muss bei einer Stallfläche von 25 kg/m² min. die Hälfte der Stallfläche betragen
  • Systematische chirurgische Eingriffe am Tier, wie das Kürzen von Schnäbeln oder Krallen, sind nicht erlaubt
  • Stallhaltung mit Zugang zu Freigelände für min. die Hälfte der Lebenszeit
  • Die Fläche muss überwiegend bewachsen sein
  • 2m² Grünauslauf/Tier
  • Systematische chirurgische Eingriffe am Tier, wie das Kürzen von Schnäbeln oder Krallen, sind nicht erlaubt
  • Stallhaltung mit Zugang zu Freigelände für min. ein Drittel der Lebenszeit
  • Die Fläche muss überwiegend bewachsen sein
  • Pro Tier min. 4,5 m² im Auslauf
  • Systematische chirurgische Eingriffe am Tier, wie das Kürzen von Schnäbeln oder Krallen, sind nicht erlaubt
Beschäftigung
  •  Trockene Einstreu, die zum Gründeln und zur Beschäftigung geeignet ist
  • täglich frische Einstreu
  • zusätzlich orga­nisches Be­schäf­tigungs­material; Angebot in Raufen oder Netzen
  • täglich frische Einstreu
  • zusätzlich orga­nisches Be­schäf­tigungs­material; Angebot in Raufen oder Netzen
  • täglich frische Einstreu
  • zusätzlich organisches Be­schäf­tigungs­material; Angebot in Raufen oder Netzen
  • Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein
Wasser
  • Nippeltränken oder vergleichbare Tränken
  • Zusätzliche Tränken, die ein Eintauchen des gesamten Kopfes erlauben (min. eine Tränke/250 Tiere)
  • Zusätzliche Tränken, die ein Eintauchen des gesamten Kopfes erlauben (min. eine Tränke/250 Tiere)
  • Zusätzliche zu den Tränken: Zugang zu offenem Wasser als Schwimmmöglichkeit z.B. Teich, Bach, See oder künstliches Wasserbecken (min. eine Wasserstelle/1.000 Tiere, min. 8 cm tief, und min. 1,2 m² groß)
  • Zusätzlich zu den Tränken: Zugang zu offenem Wasser als Schwimmmöglichkeit z.B. Teich, Bach, See oder künstliches Wasserbecken (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies)
Zuchtlinie
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zuchtlinien
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zucht­linien
  • mind. Schlachtalter 35 Tage
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zucht­linien
  • mind. Schlachtalter 42 Tage
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zucht­linien.
  • langsam wachsende Rasse
  • mind. Schlachtalter 49 Tage
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zucht­linien.
  • langsam wachsende Rasse
  • mind. Schlachtalter 49 Tage
Fütterung
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • oder regionale Futtermittel
  • mind. 70% Getreide-Anteil in der Ration

während der gesamten Mastphase

  • Futtermittel ohne Gentechnik 
  • mind. 25% aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region
  • 75% Getreide-Anteil in der Ration

während der gesamten Mastphase

  • ausschließlich Futtermittel ohne Gentechnik
  • 30% aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region
  • der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben
Tiergesundheits­monitoring
  1. Befunddaten­erfassung am Schlachthof (Eingabe in QS-Datenbank)
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring (Eingabe in QS-Datenbank)
  1. Befunddaten­erfassung am Schlachthof (Eingabe in QS-Datenbank)
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring (Eingabe in QS-Datenbank)
  1. Befunddaten­erfassung am Schlachthof
  2. qualifiziertes Antibiotikamonitoring
  • Erfassung in einer zentralen Datenbank vergl. der QS-Systematik
  1. Befunddaten­erfassung am Schlachthof
  2. qualifiziertes Antibiotikamonitoring
  • Erfassung in einer zentralen Datenbank vergl. der QS-Systematik

Prüfrhythmus*

  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Amtliche Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich

Voraussetzungen

QS oder als vergleichbar anerkannt

ITW oder als vergleichbar anerkannt

Teilnahme an einem in der Haltungsform registriertem Programm

Nach EU-Öko Verordnung zertifiziert oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Qualitätsstandard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

Die Kriterien gelten jeweils für die Mast (ab dem 16. Lebenstag)

Perforierte Böden oder Roste sind nur unterhalb der Tränken zulässig.

1Gilt für alle Programme die neu eingestuft werden. Die Einstufung der Programme hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Spätestens nach Ablauf dieser 3 Jahre müssen alle Programme die Mindestanforderungen zum Prüfrhythmus erfüllen.

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Programm
Platz

Nutzbare Bodenfläche:

1.-4. Tier:   1.500 cm²/Tier

5.-10. Tier: 1.000 cm²/Tier

11.-24. Tier:  850 cm²/Tier

ab 25. Tier:    700 cm²/Tier

(ab 2024)

Zusätzlich muss eine erhöhte Ebene vorhanden sein: mind. 300 cm²/Tier

Nutzbare Bodenfläche:

1.-4. Tier:   1.650 cm²/Tier

5.-10. Tier: 1.100 cm²/Tier

11.-24. Tier:  935 cm²/Tier

ab 25. Tier:    770 cm²/Tier

Zusätzlich muss eine erhöhte Ebene vorhanden sein: mind. 300 cm²/Tier auf einer Höhe

von mind. 27 cm.

Die Gesamtgröße der erhöhten Ebene darf max. 40% der nutzbaren Bodenfläche betragen.

Nutzbare Bodenfläche:

1.-4. Tier:   2100 cm²/Tier

5.-10. Tier: 1400 cm²/Tier

11.-24. Tier:  1190 cm²/Tier

ab 25. Tier:    980 cm²/Tier

Zusätzlich muss eine erhöhte Ebene vorhanden sein: mind. 300 cm²/Tier auf

einer Höhe
von mind. 27 cm.

Die Gesamtgröße der erhöhten Ebene darf max. 40% der nutzbaren

Bodenfläche betragen.

Nutzbare Bodenfläche:

1.-4. Tier:   3000 cm²/Tier

5.-10. Tier: 2000 cm²/Tier

11.-24. Tier: 1700 cm²/Tier

ab 25. Tier: 1400 cm²/Tier

Zusätzlich muss eine erhöhte Ebene vorhanden sein: mind. 300 cm²/Tier auf einer Höhe
von mind. 27 cm.

Die Gesamtgröße der erhöhten Ebene darf max. 40% der nutzbaren Bodenfläche betragen.

Nutzbare Stallfläche/ Tier (ohne Plattformen):

fester Stall: 2.000 cm²

mobiler Stall: 1.500 cm²

Zusätzlich muss eine erhöhte Ebene vorhanden sein: mind. 300 cm²/Tier auf einer Höhe
von mind. 27 cm.

Die Gesamtgröße der erhöhten Ebene darf max. 40% der nutzbaren Bodenfläche betragen.

Haltung
  • Stallhaltung/Käfig­haltung
  • Mindestgröße nutzbare Bodenfläche: Gesetzlicher Mindeststandard von 8000 cm² je Haltungseinrichtung
  • Gruppenhaltung
  • Gruppengröße mind. 10 Kaninchen
  • Bucht nach oben offen, keine Drahtböden
  • Es müssen mind. 2 aufeinander folgende Hoppelsprünge ermöglicht werden. Deswegen sollte eine Seite nach Möglichkeit mindestens 1,8 m lang sein.
  • Min. 5% Tages­licht­einfall (bezogen auf die Stall­grund­fläche) für Neubauten (= Gebäude, die nach dem 11.08.2014 genehmigt oder in Nutzung genommen worden sind)
  • Gruppenhaltung mit Außenklima, z.B.: Wintergarten, Auslauf, Offenfront
  • Gruppengröße mind. 20 Kaninchen
  • Bucht nach oben offen, keine Drahtböden
  • Es müssen mind. 2 aufeinander folgende Hoppelsprünge ermöglicht werden. Deswegen sollte eine Seite nach Möglichkeit mindestens 1,8 m lang sein.
  • Minimal eingestreute Fläche: 0,05 m²/Tier
  • Strukturierte Umgebung mit Fress-, Ruhe- und Aufenthaltsbereich
  • Geeignete Versteckmöglichkeiten (Röhren/Höhlen)
  • Gruppenhaltung mit ständigem Zugang zu Auslauf/Weide 
  • oder Freilandhaltung
  • Gruppengröße mind. 20 Kaninchen
  • Bucht nach oben offen, keine Drahtböden
  • Die Außenfläche in Einrichtungen mit festen Ställen muss so gebaut sein, dass erhöhte Plattformen in ausreichender Zahl, gleichmäßig über die Mindestfläche verteilt sind.
  • Mindestens 50% der Gesamtfläche in dauerhaft verfügbarem befestigten Außenbereich
  • oder Weidefläche: 10 kg/m² und 2m² Grünauslauf/Tier
  • Ganzjährig Auslauf/ Weidefläche: max. 3,3 kg/m²
  • Bei Weide-/ Freilandhaltung: Überdachte Fressstände und Nisthütten
  • Geeignete Versteck­möglichkeiten (Röhren/Höhlen)
  • Es müssen mind. 2 aufeinander folgende Hoppel­sprünge ermöglicht werden. Deswegen sollte eine Seite nach Möglichkeit mindestens 1,8 m lang sein
  • Gruppenhaltung mit ständigem Zugang zu Auslauf/Weide
  • oder Freilandhaltung
  • Nutzbare Auslauffläche/ Tier (ohne Plattformen):
  • Fester Stall: 2.000 cm²
  • Mobiler Stall: 4.000 cm²
  • Trockene Verlege- und Ruhebereiche, keine perforierte Bauweise.
  • Geeignete Versteckmöglichkeiten (dunkel, Röhren/Höhlen)
  • Erhöhte Ebene (drinnen und draußen)
Beschäftigung
  • Jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter/Heucobs und geeignetem Nagematerial z.B. Weichholz/Äste
  • Jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter/Heucobs und geeignetem Nagematerial z.B. Weichholz/Äste
  • Jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter/Heucobs und geeignetem Nagematerial z.B. Weichholz/Äste
  • Jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter/Heucobs und geeignetem Nagematerial z.B. Weichholz/Äste
  • Jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter, wenn nicht genug Gras vorhanden und geeignetem Nagematerial z.B. Weichholz/Äste
Zuchtlinie
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zuchtlinien
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zuchtlinien
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zuchtlinien
  • Grundsätzlich robuste und gesunde Zuchtlinien
  • Robuste und gesunde Zuchtlinien, die an die Haltung im Freien angepasst sind
Fütterung
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futter­mittel
  • Futtermittel ohne Gentechnik
  • oder regionale Futtermittel

während der gesamten Mastphase

  • QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel (bei Zukauf) oder Bio/Öko-Futtermittel
  • Futtermittel ohne Gentechnik 
  • mind. 60% aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region

während der gesamten Mastphase

  • ausschließlich Futtermittel ohne Gentechnik
  • Futtermittel aus ökologischer Erzeugung
  • mindestens 70% aus eigener Erzeugung oder der Region.
  • Grundfutter muss mindestens 60 % der Futtermittel ausmachen
Tiergesundheits­monitoring

In dem jeweiligen Programm muss ein dokumentiertes Tiergesundheitsmonitoring implementiert sein, welches die Befunddatenerfassung am Schlachthof, die Mortalitätsraten und den Antibiotikaeinsatz auf dem Betrieb beinhaltet.

In dem jeweiligen Programm muss ein dokumentiertes Tiergesundheitsmonitoring implementiert sein, welches die Befunddatenerfassung am Schlachthof, die Mortalitätsraten und den Antibiotikaeinsatz auf dem Betrieb beinhaltet.

In dem jeweiligen Programm muss ein dokumentiertes Tiergesundheitsmonitoring implementiert sein, welches die Befunddatenerfassung am Schlachthof, die Mortalitätsraten und den Antibiotikaeinsatz auf dem Betrieb beinhaltet.

In dem jeweiligen Programm muss ein dokumentiertes Tiergesundheitsmonitoring implementiert sein, welches die Befunddatenerfassung am Schlachthof, die Mortalitätsraten und den Antibiotikaeinsatz auf dem Betrieb beinhaltet.

Prüfrhythmus1

Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, mindestens alle 3 Jahre

Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, mindestens einmal jährlich
Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, mindestens einmal jährlich
Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, mindestens einmal jährlich
Amtliche Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich
Voraussetzungen
Teilnahme an einem in der Haltungsform registriertem Programm

Nach EU-Öko Verordnung zertifiziert

oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Qualitätsstandard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

– Die Tiere müssen die gesamte Zeit ab dem Absetzen bis zum Transport zur Schlachtung unter diesen Mindestbedingungen gehalten werden (gilt für alle Stufen).

1Gilt für alle Programme die neu eingestuft werden. Die Einstufung der Programme hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Spätestens nach Ablauf dieser 3 Jahre müssen alle Programme die Mindestanforderungen zum Prüfrhythmus erfüllen.

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Programm
Platz
  • Laufstall mit Liegeboxen:
    Tier-Liegeplatzverhältnis 1:1
  • Laufstall mit Liegeboxen: Tier-Liegeplatzverhältnis 1:1
  • oder Laufstall ohne Liege-boxen: über 350 kg LG
    Mindestfläche 4 m2/Tier
    (Liege- und Lauffläche)
  • Laufstall mit Liegeboxen: Tier-Liegeplatzverhältnis 1:1
  • oder Laufstall ohne Liegeboxen über 350 kg LG Mindestfläche 5 m2/Tier (Liege- und Lauffläche)
  • oder 1.000 m² Weidefläche/Tier
  • Laufstall mit Liegeboxen: Tier-Liegeplatzverhältnis 1:1
  • oder Laufstall ohne Liege-boxen: über 350 kg LG Mindestfläche      6 m2/Tier (Liege- und Lauffläche)
  • Laufstall mit Liegeboxen: Tier-Liegeplatzverhältnis 1:1
  • oder Laufstall ohne Liege-boxen: über 350 kg LG Mindestfläche         6 m2/Tier (Liege- und Lauffläche)
Haltung
  • Stallhaltung; möglichst Laufstallhaltung oder Kombinations­haltung
  • Laufstallhaltung
  • oder Kombinations-haltung1 mit Weidegang (mind. 120 Tage à 2 h) bzw. mit Laufhof oder Bewegungs­bucht mit mind. 4,5m² / Tier. Die Bewegungs­fläche muss aus min­des­tens 16 m² zusammen­hängen­der Fläche bestehen.
  • Laufstallhaltung mit ganzjährig nutzbarem Laufhof (mind. 3 m² /Tier im Laufhof)
  • oder Offenfront­laufstall
  • oder Laufstallhaltung mit Weidegang (mind. 120 Tage à 6 h)
  • keine Anbindehaltung
  • Laufstallhaltung mit ganzjährig nutz­barem Laufhof (mind. 3 m²/Tier im Laufhof)
    und Weidegang (mind. 120 Tage à 6 h)
  • keine Anbinde­haltung
  • Laufstallhaltung
    und Weidegang (Auslauf) wann immer es die Bedingungen zulassen.
  • Keine Anbindehaltung*
Enthornung der Kälber – falls auf dem Betrieb praktiziert
  • <6 Wochen: durch Landwirt, mit Schmerzlinderung
  • <6 Wochen: durch Landwirt, mit Schmerzlinderung
  • <6 Wochen: durch Landwirt, mit Schmerzlinderung
  • Enthornung nur im Ausnahmefall
  • auch bei <6 Wochen alten Kälbern nur nach Betäubung durch Tierarzt; mit Schmerzlinderung
  • Enthornung nur im Ausnahmefall
    auch bei <6 Wochen alten Kälbern nur nach Betäubung durch Tierarzt; mit Schmerzlinderung
Komforteinrichtung
  • Scheuer-Kratz-Bürste im Laufstall oder auf der Bewegungsfläche in der Kombihaltung
  • Im Laufstall: Scheuer-Kratz-Bürste
  • Im Laufstall: Scheuer-Kratz-Bürste
Fütterung
  • Ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Ausschließlich QS-zugelassene bzw. QS-anerkannte Futtermittel
  • Es dürfen ausschließlich gentechnikfreie Futtermittel
  • oder regionale Futtermittel verwendet werden
  • Es dürfen ausschließlich gentechnikfreie Futtermittel verwendet werden.
  • mind. 60% der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region.
  • mind. 60% der Trockenmasse frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter in der Tagesration
  • Es dürfen ausschließlich gentechnikfreie Futtermittel verwendet werden
  • mind. 70 % der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb bzw. aus der Region
  • Futtermittel müssen aus ökologischer Erzeugung stammen
  • mind. 60 % der Trockenmasse frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter in der Tagesration
Tiergesundheits­monitoring
  1. Befunddaten­erfas­sung am Schlachthof (Eingabe in QS-Datenbank)
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring (Eingabe in QS-Datenbank)
  • Für beide gilt: verpflichtend für alle Betriebe spätestens 2026
  1. Befunddaten­erfas­sung am Schlachthof (Eingabe in QS-Datenbank)
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring (Eingabe in QS-Datenbank)
  1. Befunddaten­erfas­sung am Schlachthof
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring
  • Erfassung in einer zentralen Datenbank vergl. der QS-Systematik
  1. Befunddaten­erfas­sung am Schlachthof
  2. qualifiziertes Antibiotika­monitoring
  • Erfassung in einer zentralen Datenbank vergl. der QS-Systematik
Prüfrhythmus2
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik
  • Kontrolle aller Betriebe durch neutrale Zertifizierungsstellen, nach QS Prüfsystematik 
  • Amtliche Kontrolle aller Betriebe gemäß EU-Öko-Verordnung bzw. Anbauverband, mindestens einmal jährlich
Verpflichtende Programm­teilnahme
Für Schlachttiere Lieferberechtigung in das QS-System erforderlich

ITW oder als vergleichbar anerkannt

Teilnahme an einem in der Haltungsform registriertem Programm

Nach EU-Öko VO zertifiziert
oder gemäß den Anforderungen der ökologischen Anbauverbände, die einen höheren Qualitätsstandard garantieren als die EU-Öko Verordnung.

Ergänzende Hinweise

*Nach EU-Öko Verordnung ist eine Kombinationshaltung (= saisonale Anbindehaltung) in bestimmten Fällen zulässig

1 Übergangslösung; mittelfristig wird angestrebt, die Anbindehaltung nur in Kombination mit saisonaler Weidehaltung zu akzeptieren.

² Gilt für alle Programme, die neu eingestuft werden. Die Einstufung der Programme hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Spätestens nach Ablauf dieser 3 Jahre müssen alle Programme die Mindestanforderungen zum Prüfrhythmus erfüllen.

Alle Tiere, die unter den Geltungsbereich des jeweiligen Programms fallen, müssen ab der Erstkontrolle unter den Bedingungen gehalten werden. Die Milch dieser Tiere darf erst nach der erfolgreichen Erstauditierung in dem entsprechenden Programm vermarktet werden.

Zum 27. März 2026 wird die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Es werden deshalb nur solche Programme in die Haltungsform eingestuft, die die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWGs vollständig erfüllen.

Stand März 2026

Die Haltungsform-Kriterien können Sie HIER herunterladen.

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